In dem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren Barfelde-Wald, Landkreis Hildesheim 157, wird gemäß § 65 Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)
zum 01. Juli 2024
die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet.
Die Beteiligten haben die neuen Grundstücke zu den in den Überleitungsbestimmungen festgesetzten Zeitpunkten in Besitz, Verwaltung und Nutzung zu übernehmen. Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
Rechte an dem Bewuchs der alten Grundstücke setzen sich an denen der neuen Grundstücke fort.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63 FlurbG). Die Eigentumsverhältnisse werden durch die vorläufige Besitzeinweisung nicht berührt. Das Eigentum an den neuen Grundstücken geht auf die Beteiligten erst zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt über.
Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen wird angeordnet.
Der vollständige Text der vorläufigen Besitzeinweisung mit der Begründung, der Gebietskarte und den Überleitungsbestimmungen liegt für die Dauer von zwei Wochen – ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung – im Bürgermeisterhaus der Gemeinde Gronau (Leine), Junkernstraße 7, 31028 Gronau (Leine) für alle Beteiligten öffentlich zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Terminvereinbarung unter 05182-902-661 wird gebeten.
Die Karte der Neuzuteilung liegt während der Dienststunden im Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser (ArL), Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim öffentlich aus. Um telefonische Terminvereinbarung unter 05121/6970-198 wird gebeten.
Die neue Waldeinteilung wird den Beteiligten in Erläuterungsterminen
am Montag, den 17.Juni 2024 (in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr) und am
Dienstag, den 18.Juni 2024 (in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr)
im Gemeindehaus, Barfelder Hauptstraße 23, 31028 Gronau (Leine) – OT Barfelde von den Bediensteten des ArL bekannt gegeben und auf Antrag an Ort und Stelle angezeigt. Spätere Grenzanzeigen sind kostenpflichtig.
Festsetzung des Umrechnungsfaktors
2023 wurde im Rahmen der Wertermittlung in Anlehnung an den durchschnittlichen Verkehrswert für forstwirtschaftliche Grundstücke der Umrechnungsfaktor zur Ermittlung von Kapitalbeträgen für Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleichen auf 100,- € pro 1 Wertverhältnis (WV) festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – Flurbereinigungssenat -, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, auf Antrag ganz oder teilweise wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein entsprechender Antrag ist bei dem genannten Gericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Nds. Justizministeriums vom 3. Juli 2006 (Nds. GVBl S. 247) einzureichen. Die Vollziehung kann auf Antrag auch vom Amt für regionale Landesentwicklung Leine-Weser, Bahnhofsplatz 3-4, 31134 Hildesheim (§ 80 Abs. 4 VwGO) ausgesetzt werden.
Im Auftrage
Herten