Flecken Salzhemmendorf

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Aktuell

„Wissen schafft Zukunft am Ith – Zukunftsfonds“ unterstützt auch weiterhin Kinder aus einkommensschwachen Familien 

Ein neuer Name, das gleiche Herzensanliegen: Aus dem „Lernfonds“ wird ab dem 1. September 2025 „Wissen schafft Zukunft am Ith – Zukunftsfonds“. Hinter dem frischen Titel steckt dieselbe Idee, die seit 2020 viele Türen für Kinder geöffnet hat: Bildungschancen für alle – unabhängig vom Geldbeutel der Eltern. Der Zukunftsfonds hilft, wenn wichtige Schulanschaffungen sonst schwer zu stemmen wären. Ob Zuschüsse für Klassenfahrten, ein wissenschaftlicher Taschenrechner oder die Erstausstattung für den Schulstart – hier bekommen Familien gezielte Unterstützung, damit Kinder mit denselben Voraussetzungen lernen, entdecken und wachsen können wie ihre Mitschüler.

So funktioniert es:

Berechtigte Familien reichen einen Antrag, Einkommensnachweise und die Quittungen bei einer der bekannten Stellen ein – und erhalten den bewilligten Betrag direkt auf das angegebene Konto. Gefördert werden können Kinder aus Familien mit geringerem Einkommen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder, deren Eltern Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) beziehen. Voraussetzung ist lediglich, dass eine der Schulen im Flecken Coppenbrügge oder Salzhemmendorf besucht wird.  „Wissen schafft Zukunft am Ith – Zukunftsfonds“ ist mehr als nur finanzielle Hilfe: das Projekt steht für Chancengerechtigkeit, für die Teilhabe am Klassenleben und für die Freude am Lernen. Es zeigt, dass es möglich ist, gemeinsam Barrieren abzubauen – dank der Zusammenarbeit von Schulen, Kitas, Kirchengemeinden, sozialen Einrichtungen und vielen engagierten Unterstützern. Gefördert wird das Projekt von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der „Bürgerhilfe am Ith e.V.“.

Antragsformulare und weitere Informationen gibt es bei den bekannten Anlaufstellen in Salzhemmendorf und Coppenbrügge sowie online auf den Webseiten der beteiligten Kommunen, Schulen und des Diakonischen Werkes Elze:

Schulsozialarbeit an der Schule am Kanstein (KGS)
Janine Wonneberger und Meike Stöver
Lauensteiner Weg 24, 31020 Salzhemmendorf
Tel. 05153 / 8076-21
E-Mail: schulsozialarbeit@kgs-salzhemmendorf.eu

Familien- und Kinderservicebüro Salzhemmendorf
Katharina Sander
Hauptstraße 2a
31020 Salzhemmendorf
Tel. 05153 / 808-172
E-Mail: sander@salzhemmendorf.de

Familien- und Kinderservicebüro Coppenbrügge
Stefanie Hübner
Schloßstraße 2 (Büro: Niederstraße 11a)
31863 Coppenbrügge
Tel. 05156 / 7868717
E-Mail: familienbuero.coppenbruegge@web.de

Kirchenkreissozialarbeit (Diakonisches Werk Hildesheim, Beratungsstelle Elze)
Thomas Seifert-Kirstein
Kirchplatz 2, 31008 Elze
Tel. 05068 / 5568
E-Mail: DW.Elze@evlka.de

Auch Spenden für das Projekt sind jederzeit möglich unter folgender Kontoverbindung:

Kirchenamt Hildesheim – IBAN: DE 13 2595 0130 0007 0097 74 – Sparkasse Hildesheim Verwendungszweck: Lernfonds Salzhemmendorf, Stichwort: 0010-31230

Neben der Ev.-luth-. Kirche und der Bürgerhilfe am Ith e.V. weitere Sponsoren gesucht, die das Projekt längerfristig unterstützen. Für weitere Informationen zum Projekt wenden Sie sich gern an eine der genannten Anlaufstellen.

 

 

Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten

Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten –  Art. 12, 13 & 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verfahren: Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung – eines Wärmeplanungsberichtes

Verarbeitungstätigkeit: Erfassen, Bearbeiten, Speichern und Übermitteln von Personendaten

 

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Flecken Salzhemmendorf, Hauptstraße 2, 31020 Salzhemmendorf, Tel.: 05153 808 0, E-Mail: info@salzemmendorf.de

 

2. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten

hannIT / Hannoversche Informationstechnologien AöR, Hildesheimer Str. 47, 30169 Hannover, Tel.: 0511 70040 321, datenschutz@hannit.de

 

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Zum 01. Januar 2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft getreten. Dieses legt fest, dass alle Kommunen in Deutschland eine strategische Planung hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung vorlegen müssen. Aufbauend auf einer Bestands- und Potenzialanalyse ist eine Wärmewendestrategie zu entwickeln. Darauf aufbauend sollen verbindliche Maßnahmen zur Umsetzung beschlossen werden.

Die Datenerhebung wie Datenverarbeitung im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung in Niedersachsen basiert auf § 21 Niedersächsisches Klimaschutzgesetz (NKlimaG).

Die Wärmeplanung soll unter anderem Bürgerinnen und Bürgern Hilfestellung bei der Auswahl ihrer Heizung geben. Dabei dürfen auch gebäudescharfe Daten von Wohn- und Nichtwohngebäuden erhoben werden (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO i.V.m. § 5 WPG i.V.m. §21 NKimaG). Erhoben und verarbeitet werden Daten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken; gebäudescharfe Informationen zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben. Weiterhin erhoben und verarbeitet werden Gebäudeadresse, Nutzung der Gebäude, Flächenangaben, Geschosszahlen, Gebäudealter und Bevölkerungsdichte. Art und Umfang der erhobenen Daten sind in den §§ 10 bis 12, sowie Anlagen 1 u. 2 Wärmegesetz und § 21 NKlimaG dargelegt. Weiterhin werden auch bei Gewerbe- und Industriebetrieben und öffentlichen Stellen der Verbrauch und der Energieträger zur Wärmeerzeugung abgefragt.

 

4. Quellen/Empfänger oder Kategorien von Quellen/Empfänger der personenbezogenen Daten

Verbrauchsdaten sowie Daten zu Gas- und Wärmenetzen werden von der Westfalen Weser Netz GmbH als Energieversorgungsunternehmen sowie von Bezirksschornsteinfegern erhoben. Zusätzlich hat das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) im Auftrag des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz eine Wärmebedarfskarte erstellen lassen, die auf Grundlage von Gebäudeumringen und Hauskoordinaten erstellt wurde. Diese wurde den Kommunen durch die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen bereitgestellt.

Die Daten werden anonymisiert in den Wärmeplan eingearbeitet und der Öffentlichkeit dargelegt. Die öffentliche Darstellung erfolgt nicht gebäudescharf. Hier wird aus Datenschutzgründen eine Darstellung gewählt, die es erlaubt, die Erkenntnisse anonymisiert und zusammengefasst darzustellen, so dass keine Rückschlüsse auf Einzelgebäude erfolgen kann.

Der Flecken Salzhemmendorf hat mit der Durchführung der kommunalen Wärmeplanung die Kommunale Klimaschutzgesellschaft Weserbergland mbH, Hameln, beauftragt. Vertraglich vereinbart ist, dass diese den Flecken bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten für die Bestands- und Potenzialanalyse der Wärmeplanung unterstützt. Zusätzlich zu diesen Vollmachten besteht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach §28 DSGVO zwischen der Kommunalen Klimaschutzgesellschaft Weserbergland mbH, Hameln und dem externen Dienstleistungsunternehmen greenventory GmbH, Freiburg. An dieses externe Dienstleistungsunternehmen werden die erhobenen Daten zur Erstellung des Wärmekatasters im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung zur weiteren Verarbeitung und Darstellung im Internet übermittelt.

 

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

 

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien:

Die personenbezogenen Daten werden nur für die Dauer der Erstellung des kommunalen Wärmeplans sowie die Planung der anschließenden Umsetzungsmaßnahmen erhoben, verarbeitet und gespeichert. Sobald die Daten zu diesem Zwecke nicht mehr erforderlich sind, werden diese gelöscht.

 

8. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16 & 17 DSGVO)
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Art. 21 DSGVO)
  • Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (Art. 77 DSGVO)

 

9. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

 

10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Die personenbezogenen Daten des Verbrauchs sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen im Wärmegesetz (§§ 10 bis 12) u. § 21 NKlimaG von den angeforderten Stellen an die Empfänger zu übermitteln.

Bekanntmachung aufkommensneutraler Hebesatz zur Grundsteuerreform

Zur Umsetzung der Grundsteuerreform 2025 hat der Rat des Fleckens Salzhemmendorf in seiner Sitzung am 05.12.2024 die aufkommensneutralen Hebesätze wie folgt festgestellt:

– Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 460,00 v.H.

– Grundsteuer B (Grundstücke) 314,13 v.H.

Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Aus Gründen der Vereinfachung wird die Grundsteuer B mit einem gerundeten Hebesatz von 315 v.H. festgesetzt.

Durch die Anwendung der v.g. Hebesätze entspricht das Gesamtaufkommen der Grundsteuern im Jahr 2025 dem des Vorjahres.

Die Hebesätze werden über die Hebesatzsatzung des Fleckens Salzhemmendorf zum 01.01.2025 verbindlich festgesetzt.

Nähere Informationen zur Ermittlung des Hebesatzes können dem Ratsinformationssystem auf der Homepage des Fleckens Salzhemmendorf unter der Vorlage VO/2024/110 entnommen werden.

Salzhemmendorf, den 06. Dezember 2024

Flecken Salzhemmendorf
Der Bürgermeister

Informationen zur Grundsteuerreform 01.01.2025

Warum ist die Reform notwendig?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Somit wurde eine Reform der Grundsteuer unumgänglich. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet und fristgemäß neue Bewertungsregeln geschaffen. Mit der sogenannten Öffnungsklausel wurde den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen.

Rechtsgrundlage für das in Niedersachsen geltende Fläche-Lage-Modell, nach dem sich die Höhe der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 bestimmt, ist das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 07.07.2021.

Das niedersächsische Fläche-Lage-Modell berücksichtigt die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes, die Nutzung der Immobilie, den Bodenrichtwert des Grundstücks und den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde.

Bis Ende 2024 gelten die bisherigen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer weiter.

 

Wie wird die Reform umgesetzt, was muss ich tun?

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer waren aufgefordert, bis spätestens 30.06.2023 eine Steuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt elektronisch über ELSTER abzugeben. Daraus resultierend sind im Regelfall durch das zuständige Finanzamt zwei Bescheide ergangen:

– Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 01.01.2022

– Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025

Im Rahmen einer digitalen Datenübermittlung wurden den Gemeinden die Informationen aus den Grundsteuermessbescheiden ebenfalls zugeleitet. Ein Mitwirken der Grundstückseigentümer ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.

 

Wie wird der neue Hebesatz ermittelt und wie erfahre ich davon?

Aus der Gesamtsumme der Messbeträge ist jede Gemeinde individuell in der Lage, gemessen am Steueraufkommen aus dem Jahr 2024, einen aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln.

Im Januar 2025 erhalten die Grundstückseigentümer von ihrer Kommune den neuen Grundsteuerbescheid über die ab 2025 neu zu zahlende Grundsteuer.

Die neue Grundsteuer soll im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl ist durch die Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Dies kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.

Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch den Ratsbeschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt.

Da das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur die Besteuerung der Grundstücke im Bereich der Grundsteuer B als verfassungswidrig eingestuft hat, wird im Flecken Salzhemmendorf voraussichtlich der Hebesatz der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) unverändert bei 460 v.H. belassen. Orientierend am Gesamtaufkommen der Grundsteuern aus dem Jahr 2024 soll anschließend ein aufkommensneutraler Hebesatz für die Grundsteuer B beschlossen werden. Die Beschlussfassung durch den Gemeinderat des Fleckens Salzhemmendorf ist für den 05.12.2024 vorgesehen. Der aufkommensneutrale Hebesatz sowie die Hebesatzsatzung werden anschließend auf der Homepage des Fleckens Salzhemmendorf bekannt gemacht.

Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer (Messbetrag x Hebesatz : 100 = Grundsteuer).

 

Wie geht es weiter?

Derzeit wird davon ausgegangen, dass der Versand der neuen Grundsteuerbescheide ca. in der 2. bis 3. Kalenderwoche im Jahr 2025 erfolgen wird.

Bitte prüfen Sie die zugehenden Bescheide dahingehend, ob ein ggfls. bestehendes SEPA-Mandat (Lastschrifterklärung) übernommen wurde. Sollte das nicht der Fall sein, haben Sie im Anhang zum Bescheid die Möglichkeit, dieses neu zu erteilen.

Sollte dem Flecken Salzhemmendorf bis zum ersten Steuertermin am 15.02.2025 kein gültiges SEPA-Mandat vorliegen, kann es ca. 2 Wochen nach dieser Fälligkeit bei Nichtzahlung zur Zustellung einer Mahnung kommen. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall zeitnah mit dem Flecken Salzhemmendorf in Verbindung.

 

Ich glaube, mein Grundsteuerbescheid ist falsch, was kann ich tun?

In diesem Fall müssen Sie für sich klären, wo der Fehler Ihres Erachtens liegt.

Sollte ein Fehler im Messbescheid vom Finanzamt vorliegen, kann dieser auch nur von dort behoben werden. In aller Regel ist dann über Ihren ELSTER-Zugang eine Korrektur Meldung Ihrer Grundsteuerdaten erforderlich. Sollten Sie hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Hier sollte vorrangig auf eine schriftliche Kommunikation zurückgegriffen werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Mitarbeiter*innen des Fleckens Salzhemmendorf keine Fragen zu Ihren Messbescheiden (vom Finanzamt) beantworten können!

Für den Fall, dass im Grundsteuerbescheid des Fleckens Salzhemmendorf offensichtliche Unrichtigkeiten bestehen, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit uns.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel der Klage der Messbescheid des Finanzamtes nicht angefochten werden kann! Die Klage kann sich nur gegen die Festsetzungen des Grundsteuerbescheides (z.B. Hebesatz) richten.

 

Ich habe Einspruch gegen den Messbescheid des Finanzamtes eingelegt, mir liegt aber noch keine Antwort vor!

Bitte weisen Sie dem Flecken Salzhemmendorf zeitnah nach Zugang des Grundsteuerbescheides (2.-3. Kalenderwoche 2025) das bestehende Einspruchsverfahren durch Vorlage eines Zustellnachweises nach (Nachweis Einschreiben o.ä). In diesem Fall wird die Möglichkeit einer „Aussetzung der Vollziehung“ des Grundsteuerbescheides bis zur Entscheidung des Finanzamtes geprüft.

 

Wo kann ich noch weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen können auf einer Seite des Nds. Landesamtes für Steuern eingeholt werden. Bitte verwenden Sie dazu den nachstehenden Link:

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/nachgefragt-frequently-asked-questions-faq-210516.html

 

Flecken Salzhemmendorf
Fachdienst Finanzen
Dezember 2024

Stellenanzeigen

Informationen gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für sich bewerbende Personen

Beim Flecken Salzhemmendorf sind ab August 2026 drei Stellen im

                        Bundesfreiwilligendienst

zu besetzen. Der Einsatz erfolgt in der Grundschule Salzhemmendorf oder der Grundschule Oldendorf.

Die Einsatzdauer beträgt in der Regel 12 Monate. Voraussetzungen sind die beendete Schulpflicht und Motivation, in einem sozialen Arbeitsfeld aktiv mitzuarbeiten. Die Freiwilligen werden von pädagogischen Fachkräften angeleitet.

In der Grundschule begleiten die Freiwilligen den Schulbetrieb, darin eingeschlossen sind Aufsichtstätigkeiten, Hausaufgabenbetreuung, Unterstützung von schulischen Aktivitäten sowie der Unterstützung der Lehrkräfte.

Neben Besuchen verschiedener Seminare, unterstützen die Freiwilligen Veranstaltungen im Rahmen des Ferienpasses und der Ferienbetreuung. Für die zukünftige Studien- und Berufswahl kann der Freiwilligendienst ggf. als Praktikum angerechnet werden oder zur Überbrückung von Wartezeiten dienen.

Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte an bewerbung@salzhemmendorf.de oder an:

 

Flecken Salzhemmendorf

– Fachdienst Personal –

Hauptstraße 2

31020 Salzhemmendorf

 

Salzhemmendorf, 07.04.2026

Flecken Salzhemmendorf

– Der Bürgermeister –

 

 

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W.O.L.T. Dorfentwicklungsplan

Kontakt

Flecken Salzhemmendorf
Hauptstr. 2
31020 Salzhemmendorf

Tel.: 05153 – 808-0
E-Mail: info@salzhemmendorf.de


Sprechzeiten

Bürgerbüro:

Mo und Do 7.00 -12.30 Uhr
Di, Mi und Fr 9.00 -12.30 Uhr
Mo und Do 14.00 -18.00 Uhr

 Sprechzeiten

übrige Fachdienste:

Mo bis Fr 9.00 -12.30 Uhr
Mo 14.00 -16.30 Uhr
Do 14.00 -18.00 Uhr

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