Flecken Salzhemmendorf

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Archiv des Autors: Frank Batke

Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten

Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten –  Art. 12, 13 & 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verfahren: Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung – eines Wärmeplanungsberichtes

Verarbeitungstätigkeit: Erfassen, Bearbeiten, Speichern und Übermitteln von Personendaten

 

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Flecken Salzhemmendorf, Hauptstraße 2, 31020 Salzhemmendorf, Tel.: 05153 808 0, E-Mail: info@salzemmendorf.de

 

2. Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten

hannIT / Hannoversche Informationstechnologien AöR, Hildesheimer Str. 47, 30169 Hannover, Tel.: 0511 70040 321, datenschutz@hannit.de

 

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Zum 01. Januar 2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft getreten. Dieses legt fest, dass alle Kommunen in Deutschland eine strategische Planung hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung vorlegen müssen. Aufbauend auf einer Bestands- und Potenzialanalyse ist eine Wärmewendestrategie zu entwickeln. Darauf aufbauend sollen verbindliche Maßnahmen zur Umsetzung beschlossen werden.

Die Datenerhebung wie Datenverarbeitung im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung in Niedersachsen basiert auf § 21 Niedersächsisches Klimaschutzgesetz (NKlimaG).

Die Wärmeplanung soll unter anderem Bürgerinnen und Bürgern Hilfestellung bei der Auswahl ihrer Heizung geben. Dabei dürfen auch gebäudescharfe Daten von Wohn- und Nichtwohngebäuden erhoben werden (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO i.V.m. § 5 WPG i.V.m. §21 NKimaG). Erhoben und verarbeitet werden Daten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken; gebäudescharfe Informationen zu Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie Angaben über deren Betrieb, Standort und Zuweisung zur Abgasanlage und die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben. Weiterhin erhoben und verarbeitet werden Gebäudeadresse, Nutzung der Gebäude, Flächenangaben, Geschosszahlen, Gebäudealter und Bevölkerungsdichte. Art und Umfang der erhobenen Daten sind in den §§ 10 bis 12, sowie Anlagen 1 u. 2 Wärmegesetz und § 21 NKlimaG dargelegt. Weiterhin werden auch bei Gewerbe- und Industriebetrieben und öffentlichen Stellen der Verbrauch und der Energieträger zur Wärmeerzeugung abgefragt.

 

4. Quellen/Empfänger oder Kategorien von Quellen/Empfänger der personenbezogenen Daten

Verbrauchsdaten sowie Daten zu Gas- und Wärmenetzen werden von der Westfalen Weser Netz GmbH als Energieversorgungsunternehmen sowie von Bezirksschornsteinfegern erhoben. Zusätzlich hat das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) im Auftrag des Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz eine Wärmebedarfskarte erstellen lassen, die auf Grundlage von Gebäudeumringen und Hauskoordinaten erstellt wurde. Diese wurde den Kommunen durch die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen bereitgestellt.

Die Daten werden anonymisiert in den Wärmeplan eingearbeitet und der Öffentlichkeit dargelegt. Die öffentliche Darstellung erfolgt nicht gebäudescharf. Hier wird aus Datenschutzgründen eine Darstellung gewählt, die es erlaubt, die Erkenntnisse anonymisiert und zusammengefasst darzustellen, so dass keine Rückschlüsse auf Einzelgebäude erfolgen kann.

Der Flecken Salzhemmendorf hat mit der Durchführung der kommunalen Wärmeplanung die Kommunale Klimaschutzgesellschaft Weserbergland mbH, Hameln, beauftragt. Vertraglich vereinbart ist, dass diese den Flecken bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten für die Bestands- und Potenzialanalyse der Wärmeplanung unterstützt. Zusätzlich zu diesen Vollmachten besteht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach §28 DSGVO zwischen der Kommunalen Klimaschutzgesellschaft Weserbergland mbH, Hameln und dem externen Dienstleistungsunternehmen greenventory GmbH, Freiburg. An dieses externe Dienstleistungsunternehmen werden die erhobenen Daten zur Erstellung des Wärmekatasters im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung zur weiteren Verarbeitung und Darstellung im Internet übermittelt.

 

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

 

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien:

Die personenbezogenen Daten werden nur für die Dauer der Erstellung des kommunalen Wärmeplans sowie die Planung der anschließenden Umsetzungsmaßnahmen erhoben, verarbeitet und gespeichert. Sobald die Daten zu diesem Zwecke nicht mehr erforderlich sind, werden diese gelöscht.

 

8. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16 & 17 DSGVO)
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Art. 21 DSGVO)
  • Recht auf Beschwerde bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (Art. 77 DSGVO)

 

9. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Datenerhebung durch den Verantwortlichen (siehe 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen) durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

 

10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Die personenbezogenen Daten des Verbrauchs sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen im Wärmegesetz (§§ 10 bis 12) u. § 21 NKlimaG von den angeforderten Stellen an die Empfänger zu übermitteln.

Die Gemeindeverwaltung informiert

Straßenreinigung und Einhaltung der Verkehrssicherheit

Gerade in der aktuellen Jahreszeit möchten wir auf die Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Straßenreinigung hinweisen.

Nach geltendem Ortsrecht sind öffentliche Straßen und Nebenanlagen wie z. B. Geh- und Radwege, Gossen, Parkspuren, Grün- und Seitenstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage von den Anliegern selbst zu reinigen.

Zur Reinigung gehört die regelmäßige Entfernung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Unrat und Unkraut (1 x wöchentlich)  sowie in der kalten Jahreszeit der Winterdienst.

Der Luftraum über den Straßen und Gehwegen muss zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer innerorts ab der Grundstücksgrenze in angemessener Höhe frei von Ästen und Strauchwerk sein.

Als freizuhaltendes Lichtraumprofil gilt allgemein:

bei Gehwegen            2,50 Meter Höhe,
bei Radwegen            2,50 Meter Höhe,
bei Straßen                 4,50 Meter Höhe.

Werden Verkehrszeichen oder Straßenlampen durch Bewuchs verdeckt, muss dieser auch vom Grundstückseigentümer ausreichend zurückgeschnitten werden.

Die Straßenreinigungssatzung und Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung im Flecken Salzhemmendorf können auf der Homepage des Fleckens Salzhemmendorf www.salzhemmendorf.de abgerufen werden.

 

Entsorgung von Schadstoffen, Altmetall und Elektrogeräte

Zur Vermeidung von illegalem Sammeln von Metallschrott im Flecken Salzhemmendorf kann eine Entsorgung von Schadstoffen, Altmetallen und Elektrogeräte im Rahmen der Schadstoffsammlung in der Kompostierungsanlage Lauenstein, Hemmendorfer Straße, 31020 Salzhemmendorf von Januar bis November am dritten Dienstag im Monat von 16.00 bis 18.00 Uhr erfolgen.

 

Salzhemmendorf, den 02. Juni 2025

FLECKEN SALZHEMMENDORF
Der Bürgermeister

Bekanntmachung aufkommensneutraler Hebesatz zur Grundsteuerreform

Zur Umsetzung der Grundsteuerreform 2025 hat der Rat des Fleckens Salzhemmendorf in seiner Sitzung am 05.12.2024 die aufkommensneutralen Hebesätze wie folgt festgestellt:

– Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 460,00 v.H.

– Grundsteuer B (Grundstücke) 314,13 v.H.

Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Aus Gründen der Vereinfachung wird die Grundsteuer B mit einem gerundeten Hebesatz von 315 v.H. festgesetzt.

Durch die Anwendung der v.g. Hebesätze entspricht das Gesamtaufkommen der Grundsteuern im Jahr 2025 dem des Vorjahres.

Die Hebesätze werden über die Hebesatzsatzung des Fleckens Salzhemmendorf zum 01.01.2025 verbindlich festgesetzt.

Nähere Informationen zur Ermittlung des Hebesatzes können dem Ratsinformationssystem auf der Homepage des Fleckens Salzhemmendorf unter der Vorlage VO/2024/110 entnommen werden.

Salzhemmendorf, den 06. Dezember 2024

Flecken Salzhemmendorf
Der Bürgermeister

Informationen zur Grundsteuerreform 01.01.2025

Warum ist die Reform notwendig?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Somit wurde eine Reform der Grundsteuer unumgänglich. Im November 2019 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet und fristgemäß neue Bewertungsregeln geschaffen. Mit der sogenannten Öffnungsklausel wurde den Bundesländern das Recht eingeräumt, eine eigene gesetzliche Regelung für die Bewertung von Grundbesitz aufzustellen.

Rechtsgrundlage für das in Niedersachsen geltende Fläche-Lage-Modell, nach dem sich die Höhe der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 bestimmt, ist das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) vom 07.07.2021.

Das niedersächsische Fläche-Lage-Modell berücksichtigt die Fläche des Grundstücks, die Fläche des Gebäudes, die Nutzung der Immobilie, den Bodenrichtwert des Grundstücks und den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde.

Bis Ende 2024 gelten die bisherigen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer weiter.

 

Wie wird die Reform umgesetzt, was muss ich tun?

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer waren aufgefordert, bis spätestens 30.06.2023 eine Steuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt elektronisch über ELSTER abzugeben. Daraus resultierend sind im Regelfall durch das zuständige Finanzamt zwei Bescheide ergangen:

– Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 01.01.2022

– Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025

Im Rahmen einer digitalen Datenübermittlung wurden den Gemeinden die Informationen aus den Grundsteuermessbescheiden ebenfalls zugeleitet. Ein Mitwirken der Grundstückseigentümer ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich.

 

Wie wird der neue Hebesatz ermittelt und wie erfahre ich davon?

Aus der Gesamtsumme der Messbeträge ist jede Gemeinde individuell in der Lage, gemessen am Steueraufkommen aus dem Jahr 2024, einen aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln.

Im Januar 2025 erhalten die Grundstückseigentümer von ihrer Kommune den neuen Grundsteuerbescheid über die ab 2025 neu zu zahlende Grundsteuer.

Die neue Grundsteuer soll im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl ist durch die Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Dies kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.

Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch den Ratsbeschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt.

Da das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur die Besteuerung der Grundstücke im Bereich der Grundsteuer B als verfassungswidrig eingestuft hat, wird im Flecken Salzhemmendorf voraussichtlich der Hebesatz der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) unverändert bei 460 v.H. belassen. Orientierend am Gesamtaufkommen der Grundsteuern aus dem Jahr 2024 soll anschließend ein aufkommensneutraler Hebesatz für die Grundsteuer B beschlossen werden. Die Beschlussfassung durch den Gemeinderat des Fleckens Salzhemmendorf ist für den 05.12.2024 vorgesehen. Der aufkommensneutrale Hebesatz sowie die Hebesatzsatzung werden anschließend auf der Homepage des Fleckens Salzhemmendorf bekannt gemacht.

Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer (Messbetrag x Hebesatz : 100 = Grundsteuer).

 

Wie geht es weiter?

Derzeit wird davon ausgegangen, dass der Versand der neuen Grundsteuerbescheide ca. in der 2. bis 3. Kalenderwoche im Jahr 2025 erfolgen wird.

Bitte prüfen Sie die zugehenden Bescheide dahingehend, ob ein ggfls. bestehendes SEPA-Mandat (Lastschrifterklärung) übernommen wurde. Sollte das nicht der Fall sein, haben Sie im Anhang zum Bescheid die Möglichkeit, dieses neu zu erteilen.

Sollte dem Flecken Salzhemmendorf bis zum ersten Steuertermin am 15.02.2025 kein gültiges SEPA-Mandat vorliegen, kann es ca. 2 Wochen nach dieser Fälligkeit bei Nichtzahlung zur Zustellung einer Mahnung kommen. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall zeitnah mit dem Flecken Salzhemmendorf in Verbindung.

 

Ich glaube, mein Grundsteuerbescheid ist falsch, was kann ich tun?

In diesem Fall müssen Sie für sich klären, wo der Fehler Ihres Erachtens liegt.

Sollte ein Fehler im Messbescheid vom Finanzamt vorliegen, kann dieser auch nur von dort behoben werden. In aller Regel ist dann über Ihren ELSTER-Zugang eine Korrektur Meldung Ihrer Grundsteuerdaten erforderlich. Sollten Sie hierzu Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Hier sollte vorrangig auf eine schriftliche Kommunikation zurückgegriffen werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Mitarbeiter*innen des Fleckens Salzhemmendorf keine Fragen zu Ihren Messbescheiden (vom Finanzamt) beantworten können!

Für den Fall, dass im Grundsteuerbescheid des Fleckens Salzhemmendorf offensichtliche Unrichtigkeiten bestehen, bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit uns.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel der Klage der Messbescheid des Finanzamtes nicht angefochten werden kann! Die Klage kann sich nur gegen die Festsetzungen des Grundsteuerbescheides (z.B. Hebesatz) richten.

 

Ich habe Einspruch gegen den Messbescheid des Finanzamtes eingelegt, mir liegt aber noch keine Antwort vor!

Bitte weisen Sie dem Flecken Salzhemmendorf zeitnah nach Zugang des Grundsteuerbescheides (2.-3. Kalenderwoche 2025) das bestehende Einspruchsverfahren durch Vorlage eines Zustellnachweises nach (Nachweis Einschreiben o.ä). In diesem Fall wird die Möglichkeit einer „Aussetzung der Vollziehung“ des Grundsteuerbescheides bis zur Entscheidung des Finanzamtes geprüft.

 

Wo kann ich noch weitere Informationen erhalten?

Weitere Informationen können auf einer Seite des Nds. Landesamtes für Steuern eingeholt werden. Bitte verwenden Sie dazu den nachstehenden Link:

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/nachgefragt-frequently-asked-questions-faq-210516.html

 

Flecken Salzhemmendorf
Fachdienst Finanzen
Dezember 2024

Neufassung der Hundesteuersatzung zum 01.07.2024

Der Rat des Fleckens Salzhemmendorf hat in seiner Sitzung am 07. März 2024 eine neue Hundesteuersatzung beschlossen. Die Regelungen gelten ab dem 01.07.2024 und ersetzen ab diesem Zeitpunkt die bisherige Satzung vom 19.04.2013.

Allen Hundehaltern im Gemeindegebiet werden im Zeitraum Mai bis Juni 2024 entsprechend neue Steuerbescheide zugestellt.

Im Jahr 2024 wird die zum 01.07. fällige Hundesteuer jeweils anteilig auf Basis der bisher geltenden Hundesteuersatzung (01.01.-30.06.2024) sowie der neuen Hundesteuersatzung (01.07.-31.12.2024) erhoben. Ab dem Jahr 2025 gelten die neuen Steuersätze ganzjährig.

Selbstzahler sollten evtl. bestehende Daueraufträge ab diesem Zeitpunkt anpassen. Bei Vorlage eines SEPA-Mandates sind keine Anpassungen erforderlich.

Fragen richten Sie bitte direkt an den Fachdienst Finanzen, Herrn Mumme unter der Durchwahl 05153 / 808 – 130 oder per E-Mail mumme@salzhemmendorf.de.

Die Neufassung der Satzung finden Sie hier ⇒ Hundesteuersatzung 01.07.2024

Der Osthang des Iths

 

Historische Kulturlandschaften im Landkreis Hameln-Pyrmont

Erfasst durch: Christian Wiegand, Büro Kulturlandschaft und Geschichte, Hannover, 2002

Name des Gebietes: STIEGHAGEN, OSTHANG DES ITHS
Gemeinde / Flecken : Salzhemmendorf, Ortsteil Lauenstein
Ungefähre Abgrenzung : Almartige Bergwiesenlandschaft, eingebettet zwischen den Buchenwäldern von Apkenberg und Dornbrink (Ith). Größe: ca. 20 ha.
Besondere / wertgebende /prägende Merkmale :
  • Reich strukturiert durch relativ kleinteilige Parzellierung und hohe Reliefenergie.
  • Zahlreiche, z. T. historische Landschaftselemente: hölzerne Weidezäune, zahlreiche alte Hude-, Schneitel und Obstbäume.
  • Naturnaher Bachlauf des Rösebachs am Nordrand der Wiesenfläche (Waldrand).
  • Unbegradigte und unbefestigte Feld- oder Graswege, die sich dem Gelände anpassen.
  • Relativ extensiv genutzt Flächen aufgrund der abseitigen Lage.
Vorkommen historischerKulturlandschaftsteile :
  • Stieghagen-Eichen (auch „14 Eichen“ genannt).
  • Wölbacker am Stegelskamp: etwas oberhalb des Gebiets im Buchenwald
Karte: TK25, Blatt 3923 Salzhemmendorf, M. 1:25.000

Karte: TK25, Blatt 3923 Salzhemmendorf, M. 1:25.000

 

Weide mit Schneitelbäumen. (Foto: Wiegand, Nov. 02, HM-XXIX-13)

Weide mit Schneitelbäumen. (Foto: Wiegand, 2002, HM-XXIX-13)

 

Blick über den Rösebach nach Süden zu den Stieghagen- Eichen. (Foto: Wiegand, Nov. 02, HM-XXXIV-10)

Blick über den Rösebach nach Süden zu den Stieghagen- Eichen. (Foto: Wiegand, 2002, HM-XXXIV-10)

 

Blick von der Eichengruppe Stieghagen nach Norden. (Foto: Wiegand, Nov. 02, HM-XXIX-14)

Blick von der Eichengruppe Stieghagen nach Norden. (Foto: Wiegand, 2002, HM-XXIX-14)

 

Eichengruppe Stieghagen. (Foto: Wiegand, Nov. 02, HM-XXIX-12)

Eichengruppe Stieghagen. (Foto: Wiegand, 2002, HM-XXIX-12)

 

Zaun, Grasweg und Weidbäume im Nordwesten des Gebiets. (Foto: Wiegand, Nov. 02, HM-XXIX-29-10)

Zaun, Grasweg und Weidbäume im Nordwesten des Gebiets. (Foto: Wiegand, 2002, HM-XXIX-29-10)

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W.O.L.T. Dorfentwicklungsplan

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31020 Salzhemmendorf

Tel.: 05153 – 808-0
E-Mail: info@salzhemmendorf.de


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Bürgerbüro:

Mo und Do 7.00 -12.30 Uhr
Di, Mi und Fr 9.00 -12.30 Uhr
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