Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetztes (BMG) haben Einwohnerinnen und Einwohner die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben.
Dabei handelt es sich um folgende Datenübermittlungen an:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Abs. 2 i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 i. V. m.
50 Abs. 5 BMG) - Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG)
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG)
Die Einrichtung der Übermittlungssperre erfolgt kostenlos.
Voraussetzung ist, dass Sie im Flecken Salzhemmendorf mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Im Bürgerbüro des Fleckens Salzhemmendorf, Hauptstraße 2, 31020 Salzhemmendorf, werden entsprechende Anträge bereitgehalten und über die Internetseite www.salzhemmendorf.de des Fleckens Salzhemmendorf kann die Beantragung online erfolgen.
Ein eingelegter Widerspruch bleibt bis zum Widerruf im Melderegister gespeichert.
Salzhemmendorf, 07.01.2026 Flecken Salzhemmendorf
Der Bürgermeister
