Der Gesamtkirchenvorstand der Ev.-luth. Gesamtkirchengemeinde Saaletal in Salzhemmendorf hat die Friedhofsordnung und die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof Lauenstein geändert. Der Wortlaut der Änderungssatzungen ist im Folgenden aufgeführt.
1.Änderung der Friedhofsordnung vom 16.07.2025 für den Friedhof Lauenstein der Ev.-Iuth. Gesamtkirchengemeinde Saaletal in Salzhemmendorf
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsblatt 1974 S. 1) hat der Gesamtkirchenvorstand der Ev.-Iuth. Gesamtkirchengemeinde Saaletal am 21. Januar 2026 folgende Änderung beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde Saaletal vom 16.07.2025 wird wie folgt geändert:
§ 15c Abs. 1 und 3 wird wie folgt redaktionell angepasst:
§ 15 c Gemeinschaftsgrabanlage im Staudenbeet
(1) Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage im Staudenbeet sind Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen, deren Vergabe individuell, aufgrund der Gestaltung der Gemeinschaftsanlage, für 25 Jahre vergeben werden. Die Gestaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage erfolgt durch den Friedhofsträger oder eine durch diese beauftragte dritte Person.
(2) Die Gestaltung hat mit einem 300 mm x 200 mm x 140 mm großen, auf dem Boden liegenden Pultstein (Querformat) oder einer Steinstele mit den Maßen 250 mm x 450 mm x 180 mm zu erfolgen, die mindestens den Vor- und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbejahr der verstorbenen Person enthalten. Ergänzend kann auf dem Pultstein / der Stele ein in das Gesamtbild des Friedhofs und der zum Charakter eines Friedhofs passendes Dekorelement, z. B. eine Rose oder ein Palmzweig, nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung, angebracht werden. Die Beschaffung und das Setzen des Steins / der Stele erfolgen auf Veranlassung und Kosten der nutzungsberechtigten Person. Die nutzungsberechtigte Person kann auf die Gestaltung des Grabes keinen Einfluss nehmen. Das Abstellen von Grabschmuck ist nicht gestattet.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Grabstätten in der Gemeinschaftsurnengrabanlage.
Artikel 2
Diese Änderung der Friedhofsordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hameln-Pyrmont in Kraft.
1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung vom 16.07.2025 für den Friedhof Lauenstein der Ev.-Iuth. Gesamtkirchengemeinde Saaletal in Salzhemmendorf
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsblatt 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung für den Friedhof Lauenstein der Ev.-Iuth. Gesamtkirchengemeinde Saaletal in Salzhemmendorf vom 16.07.2025 hat der Gesamtkirchenvorstand am 21. Januar 2026 folgende Änderung beschlossen:
Artikel 1
1. § 6 I. wird wie folgt geändert:
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- Reihengrabstätte Für 25 Jahre : 710,00 €
- Wahlgrabstätte Für 25 Jahre – je Grabstelle- : 975,00 €
- Urnenreihengrabstätte Für 25 Jahre : 540,00 €
- Urnenwahlgrabstätte Für 25 Jahre – je Grabstelle – : 850,00 €
- Rasenreihengrabstätte Für 25 Jahre (ohne Namensplatte) : 1.570,00 €
- Baumgrabstellen Für 25 Jahre Inkl. Namenstafel : 1.600,00 €
- Gemeinschaftsgrabanlage im Staudenbeet Für 25 Jahre : 2.275,00 €
- Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:
Bei einer Beisetzung in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle eine Gebühr gemäß Nr. 9 für alle Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit.
- Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten gern. § 13 Absatz 2 FO ist 1/25 der Gebühr nach Nummer 2, 4 oder 7 je Grabstelle zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Artikel 2
Diese Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Hameln-Pyrmont in Kraft.
