Übermittlungssperren
Das niedersächsische Meldegesetz (NMG) vom 2 5 Januar 1998 (Nds. GVBl. Nr. 3/1998 S. 56 ff) in der zurzeit gültigen Fassung räumt den Bürgerinnen und Bürgern in den §§ 30, 33 und 34 die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Bekanntgabe von Daten durch die Meldebehörde zu widersprechen.
Dabei handelt es sich um folgende Datenübermittlungen
- • Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte oder die Lebenspartnerin/ der Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört (§ 30 Absatz 2, Satz 3 NMG).
- • Einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift mittels automatisiertem Abruf über das Internet (§ 33 Abs. 1 NMG). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Betroffene eine Auskunft nicht verhindern können, wenn bei der zuständigen Meldebehörde eine schriftliche Anfrage gestellt wird.
- • Übermittlung an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen (§ 34 Abs. 1 NMG).
- • Übermittlung an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren, Volksinitiativen (§ 34 Abs. 2 NMG).
- • Übermittlung an Presse, Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters und Ehejubiläen (§ 34 Abs. 3 NMG).
- • Auskunft an Adressbuchverlage (§ 34 Abs. 4 NMG).
Im Bürgerbüro des Fleckens Salzhemmendorf, Hauptstraße 2, werden entsprechend vorbereitete Anträge bereitgehalten und hier zum herunterladen bereitgestellt. Bereits eingelegt Widersprüche behalten ihre Gültigkeit.