Beglaubigungen
Beglaubigung von Urkunden
Wir dürfen Ihnen ausschließlich Kopien oder Abschriften von Urkunden und anderen Dokumenten beglaubigen, wenn…
• das Original ebenfalls von einer Behörde ausgestellt wurde oder
• Sie die Kopie einer Behörde vorlegen.
Benötigen Sie die Beglaubigungen für andere Urkunden oder andere Empfänger, wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Nicht beglaubigen dürfen wir Personenstandsurkunden (wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden). In diesen Fällen wenden Sie sich an das jeweilige Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat. Nicht beglaubigen können wir Ihnen ein Schriftstück aus mehreren Blättern, dessen ursprünglichen Zusammenhang wir nicht mehr erkennen können, bzw. Schriftstücke in einer anderen als der Deutschen Sprache.
Was benötigen Sie?
• das Original der Urkunde
• die Kopie oder Abschrift der Urkunde
• die Gebühr beträgt 2 € pro Seite
Beglaubigung von Unterschriften
Auch Unterschriften können wir Ihnen im allgemeinen beglaubigen, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll. Ausnahme Unterschriften ohne zugehörigen Text oder Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, können wir Ihnen (gemäß § 129 des BGB) im Bürgerbüro nicht beglaubigen (In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an einen Notar). Daher müssen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros mit dem Inhalt des Schriftstückes, unter das die Unterschrift gesetzt werden soll, vertraut machen.
Unterschriften unter Texte, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, dürfen wir nicht beglaubigen.
Im Zweifel fragen Sie uns bitte.
Was benötigen Sie?
• wir beglaubigen Ihre Unterschrift, wenn Sie sie in unserer Gegenwart leisten
• Ihren Personalausweis oder Reisepass oder
• wenn Sie Ihre Unterschrift ausdrücklich anerkennen d.h. uns ein Vergleichsdokument
vorlegen (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
• die Gebühr beträgt 2 € pro Beglaubigung