1. Bebauungsplan Nr. 189 „Freizeitgelände Wallensen“, Ortsteil Wallensen und 2. Bebauungsplan Nr. 193 „Heerstraße“, Ortsteil Oldendorf.
Der Rat des Fleckens Salzhemmendorf hat in seiner Sitzung am 08.12.2022 für den Bebauungsplan Nr. 189 „Freizeitgelände Wallensen“, Ortsteil Wallensen, und am 29.06.2023 für den Bebauungsplan Nr. 193 „Heerstraße“, Ortsteil Oldendorf, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst. Diese Beschlüsse werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Die Geltungsbereiche der Bebauungspläne zu 1. und 2. sind auf den nachstehend abgebildeten Übersichtskarten schwarz umrandet dargestellt:
Zu 1.:
Kartengrundlage: Auszug aus der Amtlichen Karte (AK 5) M 1:5.000 (i.O.),
© 2021 LGLN, RD Hameln-Hannover, Katasteramt Hameln
Zu 2.:
Kartengrundlage: Auszug aus der Amtlichen Karte (AK 5) M 1:5.000,
© 2022 LGLN, RD Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln
Mit dieser Bekanntmachung treten die unter 1. und 2. genannten Bebauungspläne in Kraft und liegen mit Begründung im Fachbereich 4 des Flecken Salzhemmendorf, Kleiner Lahweg 4, 31020 Salzhemmendorf, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Zu den Plänen wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
1.) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB kann Entschädigung verlangt werden, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Gemäß § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Salzhemmendorf, den 01.09.2023
Flecken Salzhemmendorf
– Der Bürgermeister –